Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die Bedingungen für Aufträge an die Climora GmbH.
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Leistungen der Climora GmbH (nachfolgend «Climora»), insbesondere in den Bereichen technische Gebäudeausrüstung, Lüftung, Klima, HLKS, Instandhaltung, Wartung, Service, technische Betriebsführung, Facility Management, Beratung, Planung, Dokumentation und damit zusammenhängende Dienstleistungen.
1.2 Die AGB bilden Bestandteil sämtlicher Offerten, Auftragsbestätigungen, Verträge und sonstiger Vereinbarungen zwischen Climora und dem Kunden, sofern im jeweiligen Vertrag nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.
1.3 Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie von Climora schriftlich bestätigt wurden.
1.4 Mit Annahme einer Offerte, einer Auftragsbestätigung oder mit der Erteilung eines Auftrags akzeptiert der Kunde diese AGB.
2. Vertragsabschluss
2.1 Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde eine Offerte von Climora schriftlich oder in einer anderen nachweisbaren Form annimmt oder Climora den Auftrag schriftlich bestätigt.
2.2 Offerten von Climora sind, sofern nicht anders angegeben, während 30 Tagen ab Ausstellungsdatum gültig.
2.3 Änderungen oder Ergänzungen des Auftrags nach Vertragsabschluss bedürfen der Zustimmung von Climora. Dadurch entstehende Mehrkosten und Terminverschiebungen werden dem Kunden entsprechend verrechnet.
2.4 Mündliche Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie von Climora bestätigt werden.
3. Leistungsumfang
3.1 Umfang und Inhalt der Leistungen ergeben sich aus der jeweiligen Offerte, Auftragsbestätigung oder dem Vertrag.
3.2 Climora ist berechtigt, zur Ausführung einzelner Leistungen geeignete Mitarbeitende, Partnerunternehmen oder Spezialisten beizuziehen.
3.3 Nicht ausdrücklich offerierte Leistungen gelten als Zusatzleistungen und werden separat verrechnet.
3.4 Bei Arbeiten im Bestand kann Climora auf vorhandene Anlagen, Installationen, Pläne und Dokumentationen angewiesen sein. Für unvollständige, fehlerhafte oder nicht aktuelle Angaben des Kunden übernimmt Climora keine Verantwortung.
4. Mitwirkungspflichten des Kunden
4.1 Der Kunde stellt Climora sämtliche für die Ausführung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Pläne, Zugänge und Bewilligungen rechtzeitig zur Verfügung.
4.2 Der Kunde sorgt dafür, dass die erforderlichen Arbeitsbereiche zugänglich und sicher sind.
4.3 Der Kunde informiert Climora über bekannte besondere Risiken, Mängel, Gefahrenstoffe, betriebliche Einschränkungen sowie bestehende Schäden an Anlagen oder Gebäudeteilen.
4.4 Verzögerungen oder Mehraufwendungen, die durch fehlende oder verspätete Mitwirkung des Kunden entstehen, werden zusätzlich verrechnet.
5. Preise und Vergütung
5.1 Es gelten die in der Offerte oder Auftragsbestätigung vereinbarten Preise.
5.2 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, verstehen sich Preise in Schweizer Franken und zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Mehrwertsteuer.
5.3 Regiearbeiten werden nach effektivem Zeitaufwand sowie den vereinbarten Ansätzen verrechnet.
5.4 Zusätzlich verrechnet werden können insbesondere:
- Arbeitszeit
- Reise- und Wegzeit
- Fahrspesen
- Material und Ersatzteile
- Fremdleistungen
- Spezialwerkzeuge und Hilfsmittel
- Entsorgungsgebühren
- Bewilligungen und Gebühren
- Nacht-, Wochenend- und Feiertagszuschläge, sofern vereinbart
- zusätzliche Aufwendungen infolge erschwerter Arbeitsbedingungen
5.5 Kostenschätzungen und Richtpreise sind keine verbindlichen Pauschalpreise, sofern dies nicht ausdrücklich als Pauschalpreis bezeichnet wird.
6. Zusatz- und Regiearbeiten
6.1 Werden während der Arbeiten zusätzliche oder ursprünglich nicht erkennbare Arbeiten erforderlich, informiert Climora den Kunden nach Möglichkeit vor deren Ausführung.
6.2 Bei dringenden Massnahmen zur Vermeidung von Schäden oder Betriebsunterbrüchen ist Climora berechtigt, notwendige Sofortmassnahmen auch ohne vorgängige schriftliche Zustimmung auszuführen, soweit dies zur Schadensbegrenzung erforderlich erscheint.
6.3 Zusatzleistungen werden nach effektivem Aufwand oder gemäss separat vereinbartem Preis verrechnet.
7. Termine und Ausführungsfristen
7.1 Angegebene Termine und Fristen sind verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
7.2 Termine können sich insbesondere aufgrund von Lieferverzögerungen, höherer Gewalt, fehlender Mitwirkung des Kunden, unvorhergesehenen technischen Problemen oder zusätzlichen Arbeiten verschieben.
7.3 Climora haftet nicht für Verzögerungen, die ausserhalb ihres Einflussbereichs liegen.
8. Material und Ersatzteile
8.1 Material und Ersatzteile werden nach den Angaben der Offerte oder nach effektivem Aufwand verrechnet.
8.2 Lieferfristen von Herstellern und Lieferanten sind für Climora grundsätzlich unverbindlich.
8.3 Ist ein ursprünglich vorgesehenes Produkt nicht verfügbar, kann Climora nach Rücksprache mit dem Kunden ein technisch gleichwertiges oder geeignetes Ersatzprodukt anbieten.
8.4 Vom Kunden ausdrücklich gewünschte Produkte oder Fabrikate werden entsprechend bestellt und verrechnet. Für deren Herstellergarantie gelten die Bedingungen des jeweiligen Herstellers.
9. Abnahme und Prüfung
9.1 Der Kunde hat die erbrachten Leistungen nach deren Fertigstellung bzw. Übergabe zeitnah zu prüfen.
9.2 Erkennbare Mängel sind Climora möglichst umgehend, spätestens jedoch innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Kenntnisnahme schriftlich mitzuteilen.
9.3 Werden Leistungen trotz erkennbarer Mängel ohne schriftliche Beanstandung weiter genutzt, kann dies bei der Beurteilung der Mängelrechte berücksichtigt werden, soweit gesetzlich zulässig.
9.4 Gesetzliche zwingende Prüfungs- und Mängelrechte bleiben vorbehalten.
10. Gewährleistung und Mängel
10.1 Climora gewährleistet, dass die vertraglich vereinbarten Leistungen fachgerecht ausgeführt werden.
10.2 Bei berechtigten Mängeln hat Climora grundsätzlich das Recht, den Mangel innerhalb angemessener Frist nachzubessern.
10.3 Kein Gewährleistungsanspruch besteht insbesondere bei Schäden oder Störungen, die verursacht wurden durch:
- unsachgemässe Bedienung oder Nutzung;
- fehlende oder mangelhafte Wartung;
- Eingriffe durch Dritte;
- normale Abnutzung;
- äussere Einwirkungen;
- Änderungen an der Anlage ohne Zustimmung von Climora;
- vom Kunden beigestelltes Material;
- bestehende Mängel der Anlage oder des Gebäudes;
- ungeeignete bauseitige Voraussetzungen.
10.4 Für von Dritten hergestellte Produkte gelten zusätzlich die jeweiligen Garantie- und Gewährleistungsbestimmungen des Herstellers.
10.5 Gesetzlich zwingende Gewährleistungsrechte bleiben vorbehalten.
11. Wartungs- und Serviceleistungen
11.1 Wartungs- und Serviceleistungen richten sich nach dem jeweiligen Wartungs- oder Servicevertrag.
11.2 Wartungsintervalle werden gemäss Vertrag, Herstellerangaben oder den betrieblichen Erfordernissen festgelegt.
11.3 Eine Wartung stellt keine Garantie dafür dar, dass eine Anlage während der gesamten Vertragsdauer störungsfrei funktioniert.
11.4 Werden bei Wartungs- oder Servicearbeiten zusätzliche Mängel festgestellt, werden notwendige Reparaturen und Ersatzteile separat offeriert oder nach Regie ausgeführt.
12. Dokumentation und technische Unterlagen
12.1 Von Climora erstellte Pläne, Berechnungen, Konzepte, Dokumentationen, Berichte, Auswertungen und sonstige Arbeitsergebnisse bleiben, soweit nicht anders vereinbart, geistiges Eigentum von Climora.
12.2 Der Kunde erhält an den für ihn erstellten Unterlagen ein Nutzungsrecht für den vertraglich vorgesehenen Zweck.
12.3 Eine Weitergabe, Veröffentlichung, Vervielfältigung oder Verwendung für andere Projekte ist nur mit Zustimmung von Climora zulässig, soweit keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen.
12.4 Vom Kunden zur Verfügung gestellte Unterlagen bleiben Eigentum des Kunden.
13. Haftung
13.1 Climora haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung vertraglicher Pflichten verursacht werden, im Rahmen der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen.
13.2 Soweit gesetzlich zulässig, haftet Climora nicht für indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrüche oder sonstige mittelbare Vermögensschäden.
13.3 Climora haftet nicht für Schäden, die auf Ursachen zurückzuführen sind, welche ausserhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen.
13.4 Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit eine Haftung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden darf.
14. Betriebsunterbrüche und Notfallmassnahmen
14.1 Bei technischen Störungen bemüht sich Climora im Rahmen der vereinbarten Leistungen um eine möglichst rasche Bearbeitung.
14.2 Eine garantierte Reaktions- oder Wiederherstellungszeit besteht nur, wenn diese ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde.
14.3 Bei Notfall- oder Soforteinsätzen ausserhalb vereinbarter Servicezeiten können entsprechende Zuschläge verrechnet werden.
15. Zahlungen
15.1 Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum zu bezahlen.
15.2 Bei Zahlungsverzug ist Climora berechtigt, nach erfolgloser Mahnung weitere Leistungen bis zur Begleichung der offenen Forderungen zurückzuhalten, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
15.3 Climora behält sich vor, bei grösseren Aufträgen angemessene Akontozahlungen oder Teilzahlungen zu verlangen.
15.4 Beanstandungen einer Rechnung berechtigen den Kunden nicht zur vollständigen Zurückhaltung des Rechnungsbetrags. Unbestrittene Beträge sind fristgerecht zu bezahlen.
16. Eigentumsvorbehalt
16.1 Gelieferte Waren und Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Climora, soweit ein Eigentumsvorbehalt gesetzlich möglich und vereinbart ist.
17. Höhere Gewalt
17.1 Ereignisse ausserhalb des Einflussbereichs von Climora, insbesondere Naturereignisse, Pandemien, Krieg, behördliche Massnahmen, Streiks, Lieferengpässe, Energieausfälle oder erhebliche Störungen der Lieferketten, gelten als höhere Gewalt.
17.2 Climora ist während der Dauer eines solchen Ereignisses von den betroffenen Leistungspflichten soweit befreit, wie deren Erfüllung dadurch verhindert oder wesentlich erschwert wird.
18. Datenschutz
18.1 Climora bearbeitet personenbezogene Daten im Rahmen der geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen.
18.2 Personenbezogene Daten werden nur soweit bearbeitet, wie dies für die Abwicklung von Anfragen, Offerten, Verträgen, Dienstleistungen, Rechnungen und gesetzlichen Verpflichtungen erforderlich ist.
18.3 Weitere Informationen zur Datenbearbeitung können der Datenschutzerklärung auf der Website von Climora entnommen werden.
19. Abtretung und Übertragung
19.1 Rechte und Pflichten aus einem Vertrag dürfen durch den Kunden nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung von Climora auf Dritte übertragen werden, soweit gesetzlich zulässig.
19.2 Climora ist berechtigt, zur Vertragserfüllung geeignete Drittunternehmen und Spezialisten beizuziehen.
20. Salvatorische Klausel
20.1 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
20.2 Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt, soweit dies rechtlich zulässig ist.
21. Änderungen der AGB
21.1 Climora kann diese AGB bei Bedarf anpassen.
21.2 Für bestehende Verträge gelten grundsätzlich die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbarten AGB, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
21.3 Für neue Verträge gilt jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf der Website veröffentlichte Fassung, sofern diese zum Vertragsbestandteil gemacht wurde.
22. Anwendbares Recht
22.1 Auf sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen Climora und dem Kunden ist Schweizer Recht anwendbar.
22.2 Die Anwendung des Wiener Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
23. Gerichtsstand
23.1 Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis gilt, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz von Climora GmbH als Gerichtsstand.
23.2 Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben vorbehalten.